Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wohin mit dem geliebten Menschen, wenn die Familie mal verreist, die Pflegenden selbst erkranken oder aus anderen Gründen kurzzeitig ausfallen? Eine gute Lösung ist die vollstationäre Pflege über einen kurzen Zeitraum, bei der wir die Betreuung bis zu 28 Tage im Jahr in unserer Einrichtung übernehmen.

Dabei erhalten Ihre Lieben selbstverständlich die gleiche liebevolle und professionelle Versorgung wie unsere festen Bewohner und können sich in ihrem persönlichen Bereich bei uns sicher und gut aufgehoben fühlen. Das Heim bietet  einen Platz für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege an. Hier können Senioren in der Form einer Urlaubs- oder Verhinderungspflege schon einen Eindruck vom Leben in einem Heim erhalten. Mögliche Ängste und Unsicherheiten vor einem Einzug, werden so minimiert.



Die Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftien Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.

Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für höchstens 28 Tage und bis zu einem Wert von 1.612,- Euro je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten ("Hotelkosten") sind nicht inbegriffen. 



Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.

Sie möchten unsere Kurz- oder Verhinderungszeitpflege in Anspruch nehmen?

Wir beraten Sie gern zu den Möglichkeiten und zu Kassenleistungen. Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Leistungsentgelt.